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Wenn's dem lieben Nachbarn stinkt
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02.02.2012, 00:00 Uhr, Zusammenleben
(djd). Das Grillen gehört zu den sommerlichen Lieblingsbeschäftigungen der Deutschen. Was dem einen schmeckt, kann dem Nachbarn allerdings unter Umständen stinken. Immer wieder beschäftigen sich Gerichte deshalb mit Klagen wegen der Nebenwirkungen des Grillens. Das Problem: Konkrete gesetzliche Vorgaben gibt es nicht, die Richter selbst müssen die entsprechenden Spielregeln formulieren.
Urteile zum Thema Grillen
Solange die Lärm- und Geruchsbelästigung im Rahmen bleibt, hat ein Kläger generell schlechte Karten. Erst wenn Höchstwerte überschritten werden, könnte das Grillen im Garten verboten werden, befand etwa das Landgericht München. Ein Mann hatte zwischen Mai und August 16 Mal gegrillt. Darin sah das Gericht keine wesentliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft (Az. 15 S 22735/03). Übertreiben sollte man es aber auch nicht. Das OLG Oldenburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Nachbarn täglich grillten. Diese ständige Beeinträchtigung durch Geruch und Lärm müsse niemand akzeptieren, urteilten die Richter (Az. 13 U 53/02). Ein Hauseigentümer darf seinen Mietern per Hausordnung das Grillen auf Balkonen verbieten. Weil "Rauch und Geruch grundsätzlich dazu geeignet sind, die Mitmieter zu belästigen", kann das Verbot die "zu erwartenden Streitigkeiten von vornherein unterbinden" (LG Essen, Az. 10 S 438/01).
Private Haftpflicht für Griller ein Muss
Ungemach droht Grillfreunden aber nicht nur durch Konflikte mit Nachbarn. Aufgrund von Unachtsamkeit und leichtfertigen Umgang mit offenem Feuer kommt es Jahr für Jahr in Deutschland zu 3.000 bis 4.000 Grillunfällen. "Aktive Griller und deren Gäste sollten eine private Haftpflichtversicherung haben", rät Markus Kasper von den Ergo Direkt Versicherungen. "Wird auf einer Grillparty etwa die Holzkohle mit Spiritus entzündet und durch die Stichflamme ein Gast verletzt, muss der Verursacher Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen." Die private Haftpflicht springe, so Kasper, immer dann ein, wenn dabei kein Vorsatz vorlag. Das gelte auch bei Sachschäden, falls etwa die Markise des Nachbarn verkokelt.
Urteile zum Thema Grillen
Solange die Lärm- und Geruchsbelästigung im Rahmen bleibt, hat ein Kläger generell schlechte Karten. Erst wenn Höchstwerte überschritten werden, könnte das Grillen im Garten verboten werden, befand etwa das Landgericht München. Ein Mann hatte zwischen Mai und August 16 Mal gegrillt. Darin sah das Gericht keine wesentliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft (Az. 15 S 22735/03). Übertreiben sollte man es aber auch nicht. Das OLG Oldenburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Nachbarn täglich grillten. Diese ständige Beeinträchtigung durch Geruch und Lärm müsse niemand akzeptieren, urteilten die Richter (Az. 13 U 53/02). Ein Hauseigentümer darf seinen Mietern per Hausordnung das Grillen auf Balkonen verbieten. Weil "Rauch und Geruch grundsätzlich dazu geeignet sind, die Mitmieter zu belästigen", kann das Verbot die "zu erwartenden Streitigkeiten von vornherein unterbinden" (LG Essen, Az. 10 S 438/01).
Private Haftpflicht für Griller ein Muss
Ungemach droht Grillfreunden aber nicht nur durch Konflikte mit Nachbarn. Aufgrund von Unachtsamkeit und leichtfertigen Umgang mit offenem Feuer kommt es Jahr für Jahr in Deutschland zu 3.000 bis 4.000 Grillunfällen. "Aktive Griller und deren Gäste sollten eine private Haftpflichtversicherung haben", rät Markus Kasper von den Ergo Direkt Versicherungen. "Wird auf einer Grillparty etwa die Holzkohle mit Spiritus entzündet und durch die Stichflamme ein Gast verletzt, muss der Verursacher Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen." Die private Haftpflicht springe, so Kasper, immer dann ein, wenn dabei kein Vorsatz vorlag. Das gelte auch bei Sachschäden, falls etwa die Markise des Nachbarn verkokelt.
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